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Die im Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem
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für die Gleichbehandlung von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Verkehrsteilnehmer sorgen,
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möglichst früh Eignungsmängel des Kraftfahrers aufdecken,
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dem Kraftfahrer Hilfestellung geben, damit der Betreffende seine Eignungsdefizite möglichst früh erkennt und behebt, um auf diese Weise das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Auf Grund von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Eintragungen im VZR muss die Führerscheinstelle bestimmte Maßnahmen ergreifen:
1. Stufe:
Bei einem Punktestand von 8 bis 13 Punkten werden Sie von Ihrer Führerscheinstelle schriftlich über den Punktestand unterrichtet, verwarnt und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.
Wenn Sie freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vorlegen, so werden Ihnen bei einem Punktestand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte abgezogen. Maßgebend ist der Punktestand am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Ein Punkteabzug ist nur bis 0 Punkte und nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
2. Stufe:
Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten ordnet die Führerscheinstelle - unter Fristsetzung - die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei Nichtteilnahme muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wer innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, muss in der Regel nicht erneut an einem Aufbauseminar teilnehmen. Er wird schriftlich verwarnt.
Darüber hinaus weist die Führerscheinstelle auf die Möglichkeit hin, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Wenn Sie nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen und hierüber Ihrer Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vorlegen, so werden 2 Punkte abgezogen. Die Möglichkeit besteht nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
Außerdem unterrichtet die Führerscheinstelle Sie darüber, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3. Stufe:
Bei 18 und mehr Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Führerscheinstelle hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Erreichen oder überschreiten Sie 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Führerscheinstelle Sie bei einem Stand von 8 bis 13 Punkten informiert hat (1. Stufe), wird Ihr Punktestand auf 13 Punkte reduziert. Erreichen oder überschreiten Sie 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 bis 17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird Ihr Punktestand auf 17 Punkte reduziert. Auch wenn Sie "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreichen, können Sie damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen, da die Maßnahmen der Reihe nach zu treffen sind.
Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muss im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach dem Entzug erteilt werden. Vor der Neuerteilung ist in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstellung für Fahreignung beizubringen.
Damit die Fahrerlaubnis auch in Zukunft erhalten bleibt, empfehlen wir Punktetätern sich so früh wie möglich mit ihrer Führerscheinstelle in Verbindung zu setzten. Gemeinsam können dann die im Einzelfall geeignete Schritte eingeleitet werden.
Hinweis
Bei Begehen einer Verkehrszuwiderhandlung unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich. (siehe Info-Blatt)
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